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   BGH, 05.06.2008 - IX ZA 7/08   

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https://dejure.org/2008,1984
BGH, 05.06.2008 - IX ZA 7/08 (https://dejure.org/2008,1984)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2008 - IX ZA 7/08 (https://dejure.org/2008,1984)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - IX ZA 7/08 (https://dejure.org/2008,1984)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1123
  • NZI 2008, 507
  • BB 2008, 2094
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 156/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 05.06.2008 - IX ZA 7/08
    Ebenso wie dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt.
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295

    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3).
  • LG Hamburg, 20.12.2012 - 326 T 148/12

    Insolvenzverfahren: Aufhebung der Kostenstundung wegen verspäteter Auskunft über

    Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736).

    So wie das Amtsgericht im Abhilfeverfahren nach § 4 InsO, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, zu berücksichtigen hat (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 572, Rn. 7 m.w.N.), kann der Schuldner auch in der Beschwerdeinstanz eine unterlassene Erklärung nachholen (Kothe in FK-lnsO, 6. Auflage 2011, § 4c, Rn. 16 und 28; ebenso Umkehrschluss aus BGH, B.v. 05.06.2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736).

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 95/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung der

    Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736 Rn. 3).
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